Strukturelle Kurzarbeit: Ersetzt durch die Förderung von Transfermaßnahmen
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Nur von kurzer Lebensdauer war die eigentümliche Rechtskonstruktion der "strukturellen Kurzarbeit". Der bisherige §175 SGB III ist mit Wirkung vom 1.1.2004 gestrichen; er wurde durch die neuen §§216a und b im Sozialgesetzbuch III ersetzt. Sie regeln die "Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen" (§216a) und das "Transferkurzarbeitergeld" (§216b) – ein Instrument, das mit Kurzarbeit kaum mehr als den Namen gemeinsam hat. Denn Zweck dieses Transferkurzarbeitergeld ist keineswegs, ein Auslastungsloch zu überbrücken und anschließend zur Vollarbeit zurückzukehren; vielmehr soll es helfen, Personalabbau so zu gestalten, dass möglichst wenige der entlassenen Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit gehen. Informationen zu den derzeit gültigen Regelungen finden Sie unter dem Stichwort Transfermaßnahmen.
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Transfer-leistungen statt "struktureller Kurzarbeit"
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