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Strukturelle Kurzarbeit: Ersetzt durch die Förderung von Transfermaßnahmen

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Nur von kurzer Lebensdauer war die eigentümliche Rechtskonstruktion der "strukturellen Kurzarbeit". Der bisherige §175 SGB III ist mit Wirkung vom 1.1.2004 gestrichen; er wurde durch die neuen §§216a und b im Sozialgesetzbuch III ersetzt. Sie regeln die "Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen" (§216a) und das "Transferkurzarbeitergeld" (§216b) – ein Instrument, das mit Kurzarbeit kaum mehr als den Namen gemeinsam hat. Denn Zweck dieses Transferkurzarbeitergeld ist keineswegs, ein Auslastungsloch zu überbrücken und anschließend zur Vollarbeit zurückzukehren; vielmehr soll es helfen, Personalabbau so zu gestalten, dass möglichst wenige der entlassenen Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit gehen. Informationen zu den derzeit gültigen Regelungen finden Sie unter dem Stichwort Transfermaßnahmen.

  • Transfer-leistungen statt "struktureller Kurzarbeit"
  • Bitte beachten Sie: Die Informationen auf dieser Website dienen lediglich einer ersten groben Orientierung über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen bei betrieblichen Veränderungsprozessen in Deutschland. Sie können und sollen weder die Rechtslage erschöpfend darstellen noch den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ersetzen. Deshalb wird ausdrücklich davon abgeraten, allein auf dieser Grundlage das Vorgehen für eine konkrete Situation festzulegen. Diese Seiten wurden mit Sorgfalt und im Bemühen um Aktualität erstellt; jegliche Haftung ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

     

     
     

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