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Betriebsverfassungsgesetz-Reform 2001: Geringe Auswirkungen auf das Change Management

 

Die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, die am 28. Juli 2001 in Kraft getreten ist, hat bei Opposition und Arbeitgebern einige Aufregung ausgelöst. Die heftig kritisierten Änderungen betreffen jedoch in erster Linie die Bestimmungen zu "Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats" (§§ 7 – 20). Für das Change Management ist jedoch in erster Linie der umfangreiche vierte Teil des Gesetzes "Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer" maßgeblich, und dort ändert sich, abgesehen von der Umstellung auf die Neue Rechtschreibung, nichts Grundlegendes.

  • Nur geringe Auswirkungen
  • Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen im "Vierten Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer" (§§ 74 – 113):

     

    § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen. Absatz 2 lautete bislang: "Arbeitgeber und Betriebsrat haben die frei Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern." Dies wird ergänzt um den Satz: "Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern."

  • Förderung von Eigeninitiative
  • § 76 Einigungsstelle. Absatz 3 beginnt nunmehr mit dem Satz: "Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden." Damit soll Verzögerungsspielchen von Gesetzes wegen vorgebeugt werden.

  • Schnelle Einigungsstelle
  • § 80 Allgemeine Aufgaben. Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, die in Absatz 1 aufgeführt sind, werden um vier Punkte ergänzt:

    2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
    7. ... sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
    8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
    9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.Allesamt Erweiterungen, die kaum Auswirkungen auf betriebliche Veränderungsprozesse haben sollten.

  • Vier neue "allgemeine Aufgaben"
  • § 80 Absatz 2 bringt zwei Verdeutlichungen in Bezug auf die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Sie "erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen." Also zum Beispiel auf Leiharbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, aber vermutlich auch auf Unternehmensberater.

  • Unterrichtungs-pflichten
  • Außerdem führt ein neuer Satz 3 so genannte Auskunftspersonen ein: "Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen." Diese Auskunftspersonen sind ausdrücklich in das Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot des §78 einbezogen.

  • Auskunfts-
    personen
  • Völlig neu ist der § 86a, der ein Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat einführt und damit die Stellung der Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat (!) stärkt:

    "Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen."

  • Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
  • § 87 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten – wahrscheinlich die zentrale Bestimmung für das Change Management! – wurde um einen Punkt ergänzt; sie beziehen sich nunmehr ausdrücklich auch auf:

    13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

  • Gruppenarbeit
  • Auch der Bereich der freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88) wurde um zwei Punkte erweitert:

    1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
    4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

  • Freiwillige Betriebs-
    vereinbarungen
  • Insgesamt räumt das neue Betriebsverfassungsgesetz dem betrieblichen Umweltschutz einen neuen und hohen Stellenwert ein. Er wurde auch in § 89 aufgenommen, der sich bislang nur auf den Arbeitsschutz bezog. So heißt es in Absatz 1:

    Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.

    In Absatz 2 wurde neu hinzugefügt:

    Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

    Ganz neu ist der Absatz 3:

    Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

  • Betrieblicher Umweltschutz
  • Auch bei den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses (§ 106) wurde als Punkt 5a der betriebliche Umweltschutz eingefügt.

  • Wirtschafts-ausschuss
  • Völlig neu ist auch der § 92a, der dem Betriebsrat ein Initiativrecht in Sachen Beschäftigungssicherung gibt:

    (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.

    (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen."

    Diese Änderung könnte für das Change Management eine gewisse Bedeutung erlangen – nicht, weil der Betriebsrat dadurch zusätzliche Veto-Möglichkeiten erhält, sondern weil er selbst die Initiative ergreifen kann und weil der Arbeitgeber sich mit diesen Vorschlägen auseinandersetzen muss.

  • Beschäftigungs- sicherung
  • Entsprechend erhielt der Betriebsrat auch in § 97 Absatz 2 bei der Berufsbildung ein neues Initiativrecht: "Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."

  • Anpassungs-fortbildung
  • Nicht geändert wurden leider die kryptischen, nur über umfangreiches Studium von Kommentaren und Rechtssprechung interpretierbaren §§ 94 und 95 zu Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien. Lediglich die Schwelle, ab der der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen kann, wurde von früher 1.000 auf jetzt 500 Arbeitnehmer abgesenkt.

  • Weiterer Reformbedarf
  • Der vollständige und aktuelle Gesetzestext, einschließlich nachträglicher Änderungen, kann von der Gesetzesdatenbank JURIS heruntergeladen werden.

  • Download
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