Strukturelle Kurzarbeit: Ersetzt durch die Förderung von Transfermaßnahmen
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Nur von kurzer Lebensdauer war die eigentümliche Rechtskonstruktion der "strukturellen Kurzarbeit". Der frühere § 175 SGB III wurde mit Wirkung vom 1.1.2004 gestrichen; er wurde durch die neuen §§ 110 f. im Sozialgesetzbuch III ersetzt (ursprünglich §§ 216a und b). Sie regeln die "Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen" (§ 110) und das "Transferkurzarbeitergeld" (§ 111) – ein Instrument, das mit der "normalen" Kurzarbeit kaum mehr als den Namen gemeinsam hat. Denn Zweck dieses Transferkurzarbeitergeld ist keineswegs, ein Auslastungsloch zu überbrücken und anschließend zur Vollarbeit zurückzukehren; vielmehr soll es helfen, Personalabbau so zu gestalten, dass möglichst wenige der entlassenen Mitarbeiter in die Arbeitslosigkeit gehen. Informationen zu den derzeit gültigen Regelungen finden Sie unter dem Stichwort Transfermaßnahmen.
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Transfer-leistungen statt "struktureller Kurzarbeit"
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